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Der Erhalt einer vererbten Immobilie kann –
je nach Alter, Lage und Zustand – sowohl eine aufregende, emotionale als auch
herausfordernde Erfahrung sein. Während es eine tolle Möglichkeit ist, eine
Immobilie zu erwerben, kann die Verwaltung und Nutzung eines geerbten Hauses
aber auch Fragen und Unsicherheiten aufwerfen. In diesem Artikel möchten wir
Ihnen einige wichtige Informationen mit auf dem Weg geben, um Ihnen dabei zu
helfen, das geerbte Haus bestmöglich zu nutzen, ggf. zu verkaufen oder zu
vermieten, jedenfalls die richtigen Entscheidungen rund um den Nachlass zu
treffen.
Zu einer womöglich ohnehin schon emotional belastenden Situation aufgrund des Todes des Erblassers, ist mit dem Verwalten des Nachlasses oft ein enormer Aufwand verbunden. Oft wird daher der größere Aufwand gescheut und ein renovierungsbedürftiges Haus oder eine vermietete Wohnung wird schnellstmöglich verkauft. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend frühzeitig einen genaueren Blick auf die Situation zu werfen, um den Zustand und damit verbunden auch den Wert einer Immobilie richtig einzuordnen.
Bevor Sie und ggf. Miterben Entscheidungen über die Zukunft eines geerbten Hauses treffen, ist es wichtig, den genauen Zustand und den aktuellen Wert der geerbten Immobilie zu ermitteln. Beauftragen Sie am besten einen Gutachter oder ortsansässigen Immobilienmakler, um eine Bewertung der Immobilie durchführen zu lassen. Das spart Ihnen zusätzlichen Aufwand und am Ende womöglich auch bares Geld, denn dadurch erhalten Sie einen realistischen Überblick über den Wert der Immobilie und können auf dieser Basis fundierte Entscheidungen treffen.
Mit einem Verkehrswertgutachten lässt sich der Wert der Immobilie verlässlich berechnet – dieskann auch bei der Ermittlung des zu versteuernden Erbes relevant sein: Das Finanzamt bestimmt die Steuerlast für eine geerbte Immobilie anhand ihres Verkehrswerts. Dieser Wert wird üblicherweise durch eines der drei gängigen Verfahren ermittelt: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Jedoch kann der errechnete Wert oft über dem tatsächlichen Marktwert liegen, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Als Erbe ist es daher ratsam, die Option zu wählen, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Wertermittlung der Immobilie zu beauftragen, um eine faire Bewertung und eine angemessene Steuerlast sicherzustellen.
Überlegen Sie, wie Sie das geerbte Haus nutzen möchten. Wollen Sie im Rahmen einer Eigennutzung selbst darin einziehen oder die Immobilie vermieten oder verkaufen? Berücksichtigen Sie dabei Ihre persönlichen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Zukunftspläne. Denken Sie auch an Instandhaltungskosten, Versicherungen, Steuern etc., die mit der jeweiligen Nutzung des Nachlasses verbunden sind.
Bewerten Sie die bauliche Substanz des Hauses und entscheiden Sie, ob Reparaturen oder Renovierungen an der Immobilie erforderlich sind. Prüfen Sie sorgfältig, ob es ratsam ist, in die Instandhaltung zu investieren, um den Wert der Immobilie langfristig zu steigern. Auch hier kann ein Immobilienmakler mit Kenntnissen zur Lage und Wohnqualität seinen Wert unter Beweis stellen. Konsultieren Sie Handwerker und Fachleute, um den Umfang der Arbeiten und die geschätzten Kosten zu ermitteln.
Wenn man vor einer Erbschaft steht, besteht die Möglichkeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen. Verschiedene Faktoren, wie etwa finanzielle Verpflichtungen, die mit dem Erbe verbunden sind und die persönlichen Umstände des Erben bzw. der Miterben, sind ausschlaggebend. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, das geerbte Haus zu behalten und als neuer Eigentümer zu nutzen. In anderen Situationen kann es jedoch vorteilhafter sein, auf die Annahme der Erbschaft zu verzichten, insbesondere wenn hohe Schulden oder Unterhaltskosten mit einem Haus verbunden sind oder sich die Immobilie schlecht verkaufen lässt.
Bevor das Erbe angenommen bzw. ausgeschlagen wird, können Sie den Umfang des Nachlasses im Nachlassverzeichnis des Nachlassgerichts einsehen. Soll das Erbe nicht angenommen werden, müssen Sie eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall beachten (sog. Ausschlagungsfrist). Soll das Erbe angenommen werden, ist grundsätzlich nichts zu tun, denn spätestens sobald die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, gilt das Erbe als angetreten.
Haben Sie sich dafür entschieden, die Immobilie nicht selbst zu nutzen, stehen Ihnen im Wesentlichen zwei Wege offen:
Der Verkauf einer Immobilie kann eine schnelle Liquidierung des Vermögens ermöglichen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Erbe keine langfristigen Interessen an der Immobilie hat oder finanzielle Pflichten wie Schulden vermieden werden sollen. Gerade bei einer Erbengemeinschaft lässt sich so dann ein Erbe besser aufteilen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, das geerbte Haus nicht selbst zu nutzen, sondern zu verkaufen, sollten Sie einen Immobilienmakler hinzuziehen, der Ihnen bei der Preisermittlung des Objekts behilflich ist und alles rund um das Verkaufen abnimmt.
Das Gleiche gilt natürlich für den Fall einer Vermietung: Hier unterstützt Sie ein Immobilienmakler bei der Festsetzung einer angemessenen Miete, sucht zuverlässige Mieter für Ihr Haus und erstellt einen rechtssicheren Mietvertrag. Sprechen Sie sich gegen den Verkauf und für die Vermietung eines Hauses aus, kann dadurch eine langfristige Einnahmequelle geschaffen werden. Insbesondere in begehrten Lagen mit hoher Mietnachfrage kann dies ebenfalls eine attraktive Lösung sein. Diese Variante bietet sich insbesondere dann an, wenn Sie sich für die Zukunft eine eventuelle Eigennutzung offen halten möchten.
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und die Erben einer verstorbenen Person offiziell bestätigt bzw. zum Zeitpunkt des Erbfalls feststellt. Er dient damit als Nachweis für die Erbberechtigung, u.a. für die Eintragung der neuen Eigentümer in das Grundbuch.
In der Regel wird für den Hausverkauf ein Erbschein benötigt, da die Erbfolge offiziell nachgewiesen werden muss. Hat der Erblasser einen Erbvertrag oder ein Testament verfasst, das die Erbfolge klar regelt, kann ggf. auf den Erbschein verzichtet werden. Im Falle eines Todes müssen Immobilienerben den Wechsel der Eigentümer jedenfalls im Grundbuch eintragen, um das Haus rechtmäßig verkaufen zu können. Hierfür ist meist der Erbschein als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich.
Erben müssen beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches beantragen. Dies geschieht nicht automatisch. Erbt eine Erbengemeinschaft, reicht in der Regel der Antrag eines der Miterben aus.
Folgende Kosten fallen in der Regel im Rahmen einer Erbschaft einer Immobilie für die Erben bzw. die Erbengemeinschaft an:
Vorab: es ist ratsam sich bei der Berechnung etwaiger Steuern professionelle Beratung bei einem Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht einzuholen.
Jeder Erbe ist verpflichtet die Erbschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers dem zuständigen Finanzamt zu melden. Grundsätzlich fällt die Erbschaftssteuer immer an, wenn man ein Erbe antritt. Allerdings gibt es verschiedene Steuerklassen und Freibeträge - abhängig vom Verwandtschaftsgrad der Erben zum Erblasser.
Beispiel: Für Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000 € sowie die Steuerklasse I. Angenommen Kinder erben, so gilt für sie ein Freibetrag von 400.000 € und ebenfalls die Steuerklasse I.
Fällig wird die Steuer aber nicht sofort: bis das Finanzamt die Steuer eines Nachlasses ermittelt hat, können bis zum Erlass des entsprechenden Steuerbescheids zum Teil auch Monate vergehen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen, z.B. Geschwister, gemeinsam erben und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder das Testament mehrere Erben benennt. In solchen Fällen werden die Erben automatisch Mitglieder der Erbengemeinschaft, und sie teilen das geerbte Vermögen gemeinschaftlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder den Anweisungen im Testament des Erblassers. Im Falle einer Erbengemeinschaft weist der Erbschein auch den Anteil der Miterben am Nachlass aus.
Ein Alleinerbe liegt vor, wenn eine Person allein Erbe des Vermögens der verstorbenen Person ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser in seinem Testament einen einzigen Erben bestimmt hat oder wenn die gesetzliche Erbfolge nur einen Erben vorsieht, beispielsweise wenn der Verstorbene keine weiteren lebenden Verwandten hat.
Ein Pflichtteil ist ein gesetzlich festgeschriebenes Recht, das Personen im engen Verwandtschaftsgrad zusteht, selbst wenn sie im Testament des Erblassers nicht bedacht wurden. Im Falle einer geerbten Immobilie beträgt er in Deutschland die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die betreffende Person ohne testamentarische Verfügung erhalten würde. Typischerweise sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel) sowie der Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Auch Eltern können unter bestimmten Umständen Anspruch haben. Die gesetzgeberische Zielsetzung besteht darin, nahe Angehörige vor einer möglichen Enterbung und damit vor einer vollständigen Benachteiligung zu schützen. Im Falle einer geerbten Immobilie bedeutet dies, dass selbst wenn der Verstorbene die Immobilie einem anderen Erben vermacht hat, die pflichtteilsberechtigten Personen Anspruch auf ihren Anteil am Vermögen des Verstorbenen haben, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.
Das Erben eines Hauses ist eine große Verantwortung, aber auch eine Chance. Indem Sie sich gründlich informieren, rechtliche Angelegenheiten klären und fundierte Entscheidungen treffen, können Sie ein geerbtes Haus optimal nutzen. Eine gründliche Bewertung und Analyse ermöglicht es den Erben, die bestmöglichen Schritte zu planen, sei es der Verkauf, die Vermietung oder die Eigennutzung. Durch dieses Verständnis können langfristige finanzielle Ziele besser verwirklicht und potenzielle Risiken minimiert werden. Letztendlich bietet eine umfassende Kenntnis des Immobilienwerts eine solide Grundlage für die effektive Verwaltung und Nutzung des geerbten Vermögens, und trägt somit zur finanziellen Stabilität und Sicherheit bei. Denken Sie daran, dass es wichtig ist, immer auch die individuellen Umstände zu berücksichtigen und professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, vor allem wenn Sie sich unsicher sind.
Um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, stehen wir Ihnen von Arnold & Vogt Immobilien für den Verkauf oder die Vermietung gerne als Makler in Bayreuth und Umgebung zur Seite. Mit unserer Expertise und langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie sehr gerne dabei, den bestmöglichen Wert für Ihre Immobilie zu erzielen und Immobilienverkäufer und Käufer zusammenzubringen. Dabei sind wir uns bewusst, dass gerade mit dem Verkauf oder der Vermietung eines geerbten Hauses – noch mehr als sonst – Emotionen verbunden sind. Wir begleiten Sie daher durch diese Prozesse mit Empathie und Respekt für Ihre persönlichen Gefühle und Erinnerungen an das Eigentum.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar.
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