Die Wohnfläche einer Wohnung zu wissen, ist extrem wichtig. Ob für die Grundsteuer, die Vermietung, die Bank oder für die Wertermittlung. Für viele Angaben braucht man eine richtige Wohnfläche. Doch dabei tauchen viele Fragen auf: Was zählt alles zur Wohnfläche? Welche Räume werden bei der Wohnfläche wie berücksichtigt, und wie ist es bei der Wohnfläche im Dach? Die Berechnung und Plausibilisierung der Wohnfläche spielt nicht nur im täglichen Geschäft von Immobilienunternehmen eine wichtige Rolle. Die Anforderungen wachsen stetig. Etwa zwei Drittel aller Wohnflächenangaben sind unzutreffend, schätzt der Deutsche Mieterbund. Egal ob Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnung oder der Verkauf einer Immobilie – die korrekte Wohnflächenermittlung ist Dauerthema in rechtlichen Auseinandersetzungen. Bei der rechtssicheren Wohnflächenberechnung sind etliche Vorschriften und Urteile zu berücksichtigen.
Was ist die richtige Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche?
Die Wohnfläche ist nicht per se definiert. Um sie daher aufmessen zu können, ist der Kontext entscheidend. Vorab ist deshalb zu unterscheiden nach welcher Verordnung die Wohnfläche ermittelt wird. Hier greift meist entweder die 2. Berechnungsverordnung (II. BV) oder die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Wird nichts vorgegeben, wird seit 2004 grundsätzlich die Berechnung nach der WoFlV angewandt. Daneben existieren aber auch noch Berechnungsmethoden nach der DIN 277 und der DIN 283.
Wohnfläche berechnen – was gehört dazu?
Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung oder zum Haus gehören. Auch Grundflächen z.B. von Wintergärten oder Schwimmbäder werden (anteilig) hinzugezählt. Zubehörräume, also z.B. Keller, Waschküchen, Trockenräume, Garage und Fahrradkeller zählen nicht zur Wohnfläche. Gerade bei Kellern kann es aber auch – je nach Anlass der Berechnung und baulicher Ausgestaltung – Ausnahmen geben. Öfen, Heizkörper, Einbaumöbel oder Badewannen verringern die Grundfläche dabei nicht.
Wohnfläche richtig berechnen – das ist zu beachten:
Nach der Wohnflächenverordnung werden Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter werden nicht angerechnet. Bei der „lichten Höhe“ wird dabei von der Oberkante des Fußbodens bis zur Unterkante der Decke gemessen.
Die Grundflächen
- von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, - von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, - von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichem nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, - von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
Wohnfläche berechnen bei Dachschrägen:
Häufig Probleme bei der Wohnflächenberechnung machen Dachschrägen. Für sie gilt aber das oben gesagte. Dies lässt sich leichter in einem Diagramm veranschaulichen: